Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reiseverträge

nach Empfehlung des Internationalen Bustouristik Verbundes e.V. (ROA)

1.       Abschluss des Reisevertrages

a) Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwunsche sollen schriftlich erfaßt werden. Vor Vertragsabschluß übermittelt der Reiseveranstalter dem Reisenden die vollständigen Allgemeinen Reisebedingungen. Bei Vertragsabschluß oder unverzüglich danach händigt er dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung aus. Dazu ist er nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn handelt.

b) An die Reiseanmeldung ist der Reisende 2 Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise vom Reiseveranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen 2 Wochen vor Reisebeginn und kürzer fuhren durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsabschluß.

c) Telefonisch nimmt der Reiseveranstalter lediglich verbindliche Reservierungen vor, auf die hin der Reisevertrag durch die schriftliche Reiseanmeldung, die der Reisende unverzüglich unterschrieben zurückzuleiten hat, und die Reisebestätigung geschlossen werden. Reicht der Reisende die unterschriebene Reiseanmeldung nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zugang der Reiseanmeldung zurück, so kann der Reiseveranstalter von der Reservierung Abstand nehmen. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt.

d) Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den der Reiseveranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende durch die Rücksendung der Reiseanmeldung innerhalb dieser Frist annehmen kann.

2.      Zahlung

b) Der Rechnungsbetrag ist auf Anforderung vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB zu zahlen.

c) Vertragsabschlüsse innerhalb von 2 Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortiger Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen und Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k BGB.

d) Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 100,-€ nicht übersteigt.

3.       Leistungen des Reiseveranstalters

a) Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.

b) Nebenabreden, besondere Vereinbarungen, vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufzunehmen. Auf Ziff. l, a) dieser Bedingungen wird Bezug genommen.

4.      Preisänderungen

a) Der Reiseveranstalter kann 4 Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtpreises verlangen, wenn sich nach Vertragsschluss nachweisbar und unvorhergesehen die Preise der Leistungsträger, insbesondere die Beförderungskosten, die Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen-, Flughafen- oder Einreisegebühren erhöht haben oder für die betreffende Reise geltende Wechselkursänderungen eingetreten sind.

b) Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine zulässige Preisänderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zu erklären.

c) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtpreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

d) Die Rechte nach Ziff. 4, c) hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

5.       Leistungsänderungen

a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.

c) Im Fall der erheblichen Änderungen einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Ziff. 4, c) gilt entsprechend.

13.    Gewährleistung und Abhilfe

a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels, bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.

b) Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.

c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.

d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zumutbar ist.

e) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 471 BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.

f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

14.     Mitwirkungspflicht des Reisenden

Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffern 10. und 13. sind zu beachten.

15.    Haftungsbeschränkung

a) Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körper-schäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

1.) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder

2.) wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist

b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Obereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen gehend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.

c) Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Personenschäden bis 75.000,- € je Kunde und Reise. Die Haftungsbegrenzung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise 4.000.- €. Liegt der Reisepreis über 1.333,- € ist die Haftung auf eine Höhe des 3-fachen Reisepreises beschränkt Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

16.     Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter gehend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.

b) Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren in 6 Monaten nach dem vorgesehenen Reiseende.

c) Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

 

 

6.       Rücktritt des Kunden

a) Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet,pauschal folgende Entschädigung zu zahlen: Erfolgt der Rücktritt

bis 4 Wochen vor Reisebeginn                               5 % des Gesamtbetrages,
bis 3 Wochen vor Reisebeginn                             15 % des Gesamtbetrages,
bis 2 Wochen vor Reisebeginn                             40 % des Gesamtbetrages,
bis l Wo. vor Reisebeginn und danach fallen     75 %des Gesamtbetrages
als Stornokosten an.

b) Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Reiseveranstalter. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.

7.       Änderungen auf Verlangen des Reisenden

Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgeld von 15,- € verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

8.       Ersatzreisende

a) Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnung entgegenstehen.

b) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.

c) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, regelmäßig pauschalisiert und ohne weiteren Nachweis auf 15,-€.

9.       Reiseabbruch

Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgem die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

10.    Störung durch den Reisenden

Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung/en ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.

11.    Mindestteilnehmerzahl

a) Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.

b) Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziff. 11, a) unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl spätestens bis 2 Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.

c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

d) Der Reisende hat sein Recht nach Ziff. 11, c) dem Reiseveranstalter gegenüber unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters geltend zu machen.

e) Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziff. 11, c) Gebrauch, so ist der von dem Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.

12.     Kündigung infolge höherer Gewalt

a) Erschwerung, Gefahrdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbarer Umstände wie Krieg, innere Unruhe, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landesrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleich-gewichtige Fälle, berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschriften zur Kündigung.

b) Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 des BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.

c) Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfalle zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfasst sind tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

17.     Pass , Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten

a) Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen, insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gehen.

b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzung für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.

c) Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z. B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder eingezahlte Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gehen die Ziffern 6. (Stornierung) und 9. (Reiseabbruch infolge von Gründen, die der Reisende zu vertreten hat) entsprechend.

18.     Allgemeines

Die Sitzplätze werden sofort bei der Anmeldung vergeben. Sonderwünsche können daher nur im Rahmen der freien Plätze zur Zeit der Anmeldung berücksichtigt werden. Die so entstandene Sitzplatzanordnung kann vom Veranstalter in besonderen Fällen geändert werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Platz.

Der Reisende muss im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein. Für Kinder ist in jedem Fall ein Kinderpass bei der Polizeibehörde zu beantragen.

Die Beteiligung an Ausflügen und Führungen geschieht auf eigene Gefahr. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen bei Leistungen fremder Unternehmer, die lediglich vermittelt werden (z.B. Flüge, Fahrten mit Bergbahnen, Bootsfahrten, Sonderveranstaltungen usw.), soweit es sich aus der Reiseausschreibung ergibt, dass es sich um Fremdleistungen handelt. Der Reisende ist bei Pausen für seine Rückkehr zum angesetzten Zeitpunkt verantwortlich. Die durch seine Verspätung entstehenden Kosten für Rück- oder Nachfahrt trägt der Reisende selbst.

Tiere, gleich welcher Gattung, dürfen grundsätzlich nicht mit im Bus befördert werden.

Reisegepäck: Für die Beförderung im Bus ist pro Person l Koffer vorgesehen. Die Mitnahme des Reisegepäcks erfolgt auf eigene Gefahr des Reisenden. Der Reiseveranstalter übernimmt keine Haftung für Diebstahl und Einbruch.

Versicherung: Zur Sicherheit des Reisenden empfiehlt der Reiseveranstalter den Abschluss einer Reiserücktritt-, Reisegepäck-, Reisekranken-, Reiseunfall-, und Reisehaftpflicht-Versicherung. Eine Reiserücktrittsversicherung kann nur innerhalb von einer Woche nach Reiseanmeldung abgeschlossen werden.

Kundenkartei: Die Adressen des Kunden, der seine Reise direkt bei dem Veranstalter bucht, wird im Rahmen des EDV-Systems automatisch in eine Kundenkartei übernommen, die ausschließlich Werbezwecken dient. Das Einverständnis des Kunden wird hierfür vorausgesetzt. Wünscht ein Kunde jedoch, nicht in diese Kartei übernommen zu werden, so hat er dies schriftlich bei dem Veranstalter einzureichen. Nach Eingang dieses Schreibens wird seine Adresse gelöscht.

Druckfehler, Irrtum und Änderungen in der Reisebeschreibung bleiben vorbehalten.

19.     Gerichtsstand

a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.

b) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.

20.     Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.

21.     Reiseveranstalter

WÜRZ-REISEN
Bleichstrasse 23
63526 Erlensee

Tel.: 06183 901240
Fax: 06183 901241

 

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Inhaber: Hans Würz

 

 

 

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